Unterhalt für Kinder, Mütter und Väter

Jedes Kind möchte mit beiden Eltern zusammen sein.

Doch wenn die Eltern nicht zusammen leben, so wird der Unterhalt juristisch aufgeteilt in den sogenannten Barunterhalt und den Betreuungsunterhalt.

Betreuungsunterhalt leistet derjenige, bei dem das Kind die meiste Zeit lebt. Barunterhalt muss der andere Elternteil zahlen. Obwohl die Eltern in der Regel gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder haben. Beim echten Wechselmodell, also der geteilten Betreuung des Kindes, wird dies anders geregelt. Auch bei sehr hohem Einkommen des Betreuenden und einer drastischen Einkommensdifferenz kann es aus Billigkeitsgründen anders gehandhabt werden.

Der Barunterhalt wird meist durch die Düsseldorfer Tabelle bestimmt und am Anfang jedes Monats als Kindesunterhalt gezahlt.

Der betreuende Elternteil hat das Recht, diesen Betrag in einer Urkunde, beim Jugendamt oder beim Notar unterzeichnet, tituliert zu bekommen. Das ist wichtig, um jederzeit die Zwangsvollstreckung einleiten zu können, sollte der Barunterhalt nicht pünktlich gezahlt werden.

Doch wieviel Unterhalt steht dem Kind zu? Und wie ist es mit Schulden, Steuernachzahlungen oder den Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder Mütter? Was ist mit Mehrbedarf oder Sonderbedarf wegen Nachhilfe, Zahnspangen, Klassenfahrten?

Die Düsseldorfer Tabelle ist übersichtlich, die Erläuterungen dazu, samt aller Ausnahmen und Berechnungen für das „bereinigte Nettoeinkommen“ sind dagegen komplex und in ständigem Wandel. Hierzu lohnt sich eine gute Beratung. Denn wenn falsch berechnet wurde, kann später meist nicht nachgefordert werden.

Mütter und Väter, die ihre Kinder betreuen, haben neben dem Kindesunterhalt einen Anspruch auf eigenen Unterhalt, wenn sie durch die Betreuung des Kindes nicht (voll) berufstätig sein können.

Der Unterhaltsanspruch entsteht in voller Höhe mindestens während der ersten drei Lebensjahre. Je älter das Kind wird und je besser die Betreuungsmöglichkeiten außer Haus sind, desto mehr wird von den betreuenden Eltern erwartet, dass sie durch eigene Berufstätigkeit zum eigenen Unterhalt beitragen.

Für Mütter und Väter von Geschwistern wird oft bis zum Ende der Grundschulzeit für das jüngste Kind nicht erwartet, voll berufstätig zu sein. Grundsätzlich gibt es keine festen Altersgrenzen der Kinder, sondern es zählt der Betreuungsaufwand im Einzelfall. Hierzu muss ausführlich vor Gericht Stellung genommen werden. In Unterhaltsstreitigkeiten können die Eltern nur durch einen Anwalt Anträge oder Abänderungsanträge stellen.

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Für das Lebensende habe ich zusammen mit Prof. Dr. med. Koczulla eine besondere Patientenverfügung geschrieben. Dieses medizinisch explizite Muster empfehle ich allen Mandanten, die keine nahen oder belastbaren Angehörigen haben. Gern erkläre ich Ihnen, wie Sie eine Vorsorgevollmacht anlegen können.

 

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