Unterhalt für Ehefrauen und Ehemänner

Einen Anspruch auf den sogenannten Ehegattenunterhalt kann es in zwei Varianten geben.

Zunächst als Trennungsunterhalt während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Später als nachehelichen Unterhaltsanspruch, mit ganz unterschiedlicher Begründung.

Die Höhe des monatlich zu zahlenden Unterhalts bestimmt sich zunächst nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Einkommensverhältnisse beider Eheleute, ihre Verpflichtungen Dritten gegenüber, Wechsel in den Lebensumständen, all dies fließt in die Berechnung mit ein.

Die Faustregel lautet: 3/7 oder 45 % der Differenz zwischen beider Einkommen müssen ausgeglichen werden, doch dies ist nur ein erster Anhaltspunkt.

Hinzu kommen bei guten Einkommensverhältnissen die Ansprüche des weniger Verdienenden auf zusätzlichen Unterhalt als Altersvorsorge oder für die Krankenversicherung. Ausrechnen kann ich die Höhe des Anspruches nur nach sorgfältiger Prüfung aller finanziellen Aspekte. Bei Selbständigen müssen hierfür die Einkommensverhältnisse der letzten drei bis fünf Jahre komplett offengelegt werden.

Nach der Scheidung können ehebedingte Gründe, gesundheitliche Probleme, Arbeitslosigkeit und Alter eine Fortdauer des Anspruches auf Unterhalt begründen. Sowohl zur Begründung wie zur Höhe des Anspruches muss kompetent vorgetragen werden. Insbesondere in Patchwork-Familien können sich durch die Geburt der "neuen" Kinder die Rangfolgen und Ansprüche auf Unterhalt abrupt ändern.

Besondere Vorsicht ist geboten: Wer sich widerspruchslos mit einer falschen Unterhaltshöhe abfindet, kann dies nur selten rückwirkend ändern, manchmal nicht einmal mehr für die Zukunft korrigieren lassen.
 

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Patientenverfügung

Für das Lebensende habe ich zusammen mit Prof. Dr. med. Koczulla eine besondere Patientenverfügung geschrieben. Dieses medizinisch explizite Muster empfehle ich allen Mandanten, die keine nahen oder belastbaren Angehörigen haben. Gern erkläre ich Ihnen, wie Sie eine Vorsorgevollmacht anlegen können.

 

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