Ehe am Ende
Das Eherecht ermöglicht eine Scheidung im Grundsatz erst, wenn das Ehepaar mindestens ein Jahr lang getrennt gelebt hat. Ausnahmen davon gibt es, z.B. bei außerehelichen Schwangerschaften oder Gewalt in der Ehe.
Während der Trennungszeit gelten andere Regeln als nach der Scheidung. Die Ehewohnung kann einem der Ehepartner zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, doch getrennt leben könnte man auch ‚zusammen‘. Der Unterhalt soll möglichst den ehelichen Verhältnissen entsprechen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Antrag auf Scheidung bei Gericht gestellt werden. Für Juristen ist es ein wichtiges Datum, wann dieser Antrag dem anderen Ehepartner amtlicherseits zugestellt wird. Denn damit gilt die Scheidung als rechtshängig. Dieser Tag der Rechtshängigkeit beendet die Zugewinngemeinschaft, das Vermögen und die Altersvorsorgen werden auf diesen Tag abrechnet.
Einen Scheidungsantrag können Sie nicht selbst stellen, hierfür müssen Sie anwaltlich vertreten sein.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens berechnen sich nach der Höhe des Einkommens beider Ehegatten und dem Umfang des Verfahrens (Vermögen, Kinder, Anzahl der Altersversorgungen etc.). Sie müssen für einen großen Teil der Kosten im Voraus selbst aufkommen oder können dies als Unterhaltsleistung von Ihrem Ehepartner fordern. In Fällen mit sehr geringem Einkommen kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden.
Stellt „die andere Seite“ den Scheidungsantrag, so könnten Sie sich auch ohne eigene anwaltliche Vertretung scheiden lassen. Das scheint auf den ersten Blick billiger. Ob es für Sie auf Dauer die kostengünstige Lösung ist, kann ohne juristischen Rat nicht entschieden werden.
Ich berate Sie gern, auch zur Frage, ob Sie überhaupt einen eigenen Anwalt benötigen und rechne dafür nach Stundensatz ab.