Unterhalt für unverheiratete Mütter
Mütter kleiner Kinder müssen nicht berufstätig sein.
Es spielt keine Rolle mehr, ob sie mit dem Vater des Kindes verheiratet sind. Sie können selbst entscheiden, ob sie in den ersten drei Jahren ihr Kindes selbst betreuen wollen.
Kann die Mutter wegen der Schwangerschaft nicht mehr berufstätig sein, so kann sie ab dem 6. Schwangerschaftsmonat Unterhalt vom Vater verlangen.
Der Anspruch der unverheirateten Mutter unterscheidet sich bei der Berechnung vom Anspruch der ehemals verheirateten Eltern. Denn zwischen (ehemals) Verheirateten wird die Betragshöhe nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. Bei der unverheirateten Mutter ist ihre eigene finanzielle Situation vor der Geburt entscheidend. Sie kann mindestens das Existenzminimum fordern (880 Euro monatlich) und maximal ein Zwölftel ihres Netto-Jahresgehaltes vor der Geburt des Kindes plus die Kosten der Krankenversicherung.
Dem entgegen gerechnet wird die finanzielle Situation des Vaters, der durch die entstehenden Unterhaltsansprüche von Mutter und Kind nicht unter seinen Mindest-Selbstbehalt gedrückt werden soll. Auch soll er finanziell nicht schlechter stehen als hätten er und die Mutter seines Kindes geheiratet. Der Selbstbehalt für den Vater gegenüber der Mutter beträgt z.Zt. 1200 Euro.
Verdient der Vater sehr wenig oder ist noch in Ausbildung, so kann er vielleicht gar keinen Unterhalt zahlen. Für das Kind jedoch müssen bei guten finanziellen Verhältnissen dann die Großeltern einspringen.
Ich berate gern schon während der Schwangerschaft und erkläre, welche Entscheidungen im Sorgerecht und in Familien-Erbrecht getroffen werden können.