Erbe und Familie

Ein gutes Testament erleichtert den Trauerfall.

Denn nichts sorgt für solchen Unfrieden in der Familie wie ein als ungerecht empfundenes Testament.

Oder eine unerwartete Erbfolge, weil die gesetzlichen Richtlinien nicht beachtet wurden.

Grundsätzlich ruht das Familien-Erbrecht auf zwei Pfeilern:

Zum einen dem Recht am Eigentum, über das frei verfügt werden darf. An wen vererbt wird, das ist eine persönliche Entscheidung, die jeder über 18 frei treffen kann.

Dem entgegen steht der Pflichtteil. Das ist das Recht der Familienangehörigen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Eltern, Kinder, Großeltern – sie müssen ein Leben lang für einander einstehen. Und im Notfall zahlen, wenn der Andere sich nicht selbst versorgen kann. Gibt es kein Testament, sind sie die gesetzlichen Erben. Gibt es ein Testament, muss der Pflichtteil beachtet werden.

Die Ausnahme: Wer noch Eltern hat, erbt nicht automatisch von den Großeltern. Und wer eigene Kinder hat, dessen Eltern steht kein Pflichtteil mehr zu.

Das  Pflichtteilsrecht kann nur in seltenen Fällen ausgeschlossen werden. Der Berechtigte kann nicht einfach enterbt werden. Sein Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles und muss für den Einzelfall berechnet werden. Kinder sind immer pflichtteilsberechtigt, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet waren.

Wenn sich in Familien viel ändert, durch Scheidung, neue Ehen oder Stiefkinder, sollte das Thema direkt angesprochen werden.
 

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Patientenverfügung

Für das Lebensende habe ich zusammen mit Prof. Dr. med. Koczulla eine besondere Patientenverfügung geschrieben. Dieses medizinisch explizite Muster empfehle ich allen Mandanten, die keine nahen oder belastbaren Angehörigen haben. Gern erkläre ich Ihnen, wie Sie eine Vorsorgevollmacht anlegen können.

 

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